Künstler
Künstler allgemein
Künstler gehören zu den Erwerbstätigen, deren einkommensteuerliche, umsatzsteuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Verhältnisse bei grenzüberschreitenden Sachverhalten oft schwer festzumachen sind. Künstler arbeiten oft in beiden oder gar mehr Ländern und sind sowohl freiberuflich selbständig tätig als auch teilweise angestellt. Sie können u.U. aber auch Gewerbetreibende sein.
Sowohl in Dänemark als auch in Deutschland können für Künstler besondere Regeln gelten, je nachdem was zutrifft.
Künstler in Deutschland allgemein
Künstler und verschiedene andere artverwandte Berufe sind in Deutschland über die Künstlersozialkasse versicherungspflichtig.
Informationen über die Künstlersozialkasse finden Sie in unserem Artikel auf dieser Homepage unter der Rubrik „Leben und Arbeiten in Deutschland“ – „Sozialversicherung“.
Künstler, die in Deutschland wohnen, versteuern ihre Einkünfte als Welteinkommen in Deutschland. Wurden die Einkünfte im Ausland erzielt, gilt das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Künstler, die in Deutschland wohnen und in Dänemark selbständige Einnahmen erzielen, versteuern diese in Deutschland. Dänemark hat keine gesetzliche Grundlage für eine Besteuerung geschaffen, wenn kein Wohnsitz in Dänemark vorliegt.
Künstler grenzüberschreitend
Es können sich verschiedene Fallkonstellationen ergeben, die in der Beratungspraxis auch so vorkommen, die es erschweren, die Tätigkeit einzuordnen.
Beispiel:
Der Künstler wohnt in beiden Ländern, ist angestellt in Land A und freiberuflich tätig in Land B.
Hier ergeben sich z.B. folgende Fragen:
- Wo ist er steuerlich ansässig?
- Wo ist er sozialversichert?
- Ist Umsatzsteuer fällig und wenn ja, wo?
- Ist er angestellt oder selbständig?
- Andere
Grundsätzlich gelten folgende Regeln
Ansässigkeitsstaat
Bei Personen mit mehreren Wohnsitzen gelten für die Bewertung durch Skattestyrelsen und die Finanzämter, als auch durch die Verbindungsstellen für die Entscheidung zur Sozialversicherung, namentlich Udbetaling Danmark und die DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung- Ausland) in Deutschland, die gleichen Kriterien. Der Wohnsitz wird am Lebensmittelpunkt festgemacht. Liegen der wirtschaftliche und der private Lebensmittelpunkt in verschiedenen Ländern, geht der private Lebensmittelpunkt vor. Es ist wichtig, dass sich die Betroffenen von Beginn an selbst darüber klar sind, wo ihr privater Lebensmittelpunkt und damit ihr Wohnort liegt, damit sie bei Unstimmigkeiten in der Argumentation sicher sind.
Informationen zum Thema Doppeldomizil finden Sie in unserem Artikel hierzu auf unserer Homepage unter der Rubrik „Arbeitsverhältnis“.
Sozialversicherung
Liegt der Wohnsitz fest, kann entschieden werden, in welchem Staat der Künstler sozialversichert ist und ob im anderen Staat Sachleistungsaushilfe besteht oder nicht, abhängig davon, ob eine Grenzpendlereigenschaft vorliegt. Ist der Künstler in einem Land angestellt, und führt die Tätigkeit nur in diesem aus, und ist im anderen Land nur selbständig tätig, ist er grundsätzlich im Land der Anstellung sozialversichert. Ist das Land der Sozialversicherung nicht das Wohnland, erhält er dennoch Sachleistungen im Wohnland (z.B. medizinische Versorgung).
Ist der Künstler in beiden Ländern selbständig, liegt die Sozialversicherung in der Regel im Wohnland.
Eine individuelle Beratung ist immer empfehlenswert.
Betriebssitz bei Gewerbe
Der Betriebssitz ist in der Regel im Wohnland. Dort ist dann auch das Einkommen zu versteuern. Im Zweifelsfalle haben Deutschland und Dänemark Regeln zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vereinbart. Für ganz besonders strittige Fälle ist ein Verständigungsverfahren vorgesehen. Vom Betriebssitz hängt auch die Umsatzsteuer ab. Liegen gleich mehrere Selbständigkeiten vor, z.B. Gewerbe und Freiberuf oder mehrere freiberufliche Tätigkeiten oder mehrere Gewerbe, ist es dringend angeraten, steuerlichen Beistand im Vorfeld einzuholen, also einen Steuerberater in Deutschland oder einen Revisor in Dänemark. Dies gilt auch und vor allem, da die Gewinnermittlung in beiden Ländern u.U. unterschiedlich gehandhabt wird.
Die generelle Einholung professionellen Rates muss empfohlen werden, da es im Einzelfall steuerlich noch komplizierter werden kann, da im Detail auch noch zu unterscheiden ist, ob ein Künstler „darstellend“ oder „werkschaffend“ ist.
Betroffene Regeln
Sozialversicherung: Verordnung (EG) 883/2004 Titel II, Bestimmung des anwendbaren Rechts, Artikel 11 ff.
Steuern: Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie bei den Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungssteuern und zur Beistandsleistung in Steuersachen (Deutsch-dänisches Steuerabkommen), Artikel 17.
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