Kindergeld
Kindergeld in Deutschland
In Deutschland kann Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr gezahlt werden, wenn sich das Kind über das 18. Lebensjahr hinaus in Ausbildung befindet. Es wird ein fester monatlicher Betrag gezahlt.
Grenzpendler
Bei Grenzpendler richtet sich die Zahlung grundsätzlich nach der geltenden EU-Verordnung 883/2004. Diese geht den nationalen Bestimmungen vor. Wohn- und/oder Arbeitszeiten aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind anzurechnen.
Dennoch können zusätzlich deutsche oder dänische Regeln greifen, die den Grenzpendler aber niemals schlechter stellen als in der EU-Verordnung vorgesehen. Wichtig ist jedoch, dass der Grenzpendler dem Thema Kindergeld/ Børne- og ungeydelse Beachtung schenkt und den Sachverhalt individuell abklären lässt.
Grundsatz: Vorrangig zahlt der Beschäftigungsstaat das Kindergeld, es sei denn, der andere Elternteil ist Arbeitnehmer oder Selbständiger im Wohnland der Kinder. Im letzteren Fall zahlt der Wohnstaat der Kinder vorrangig. Arbeitnehmer ist auch, wer Elterngeld, Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Verletztengeld erhält.
Ist die Behörde des Staates, bei der der Antrag gestellt wird, der Meinung, das andere Land müsse vorrangig zahlen, muss sie den Antrag an die zuständige Stelle im jeweils anderen Staat weiterleiten.
Der Arbeitnehmerstatus ist entscheidend für den Kindergeldanspruch. In Deutschland ist man Arbeitnehmer, wenn die Arbeitszeit mindestens 8 Stunden pro Woche beträgt. Die 8 Stunden entsprechen deutscher Verwaltungspraxis und sind somit nirgends festgelegt. In Dänemark spricht die Verwaltungspraxis von 9 Stunden pro Woche (ATP-Pflicht). Ein Mindestumfang für das Arbeitsverhältnis ist hier nicht festgelegt, es darf jedoch nicht von „unwesentlichem“ Umfang sein. Das europäische Recht verlangt eine Einzelfallprüfung, ob der Arbeitnehmerstatus erfüllt ist.
Achtung: Minijobber in Deutschland sind Arbeitnehmer, wenn der Minijob zu mindestens 8 Stunden in der Woche ausgeführt wird. Das europäische Recht verlangt eine Einzelfallprüfung. Eine Stundenzahl ist nicht festgelegt, der Minijob darf jedoch nicht von „unwesentlichem“ Umfang sein.
Prinzipiell gilt für die Zahlung von Differenzkindergeld in Bezug auf deutsch-dänische Kindergeldfälle, dass dies in Dänemark nicht zum Tragen kommt, da die Beträge in Deutschland immer höher sind.
Selbständige sind Arbeitnehmern gleichgestellt. Wohnland ist in diesem Kontext immer das Wohnland des Kindes.
Nicht zusammenlebende Elternteile, die Kinder leben bei einem Elternteil
Grundlegend:
Auch wenn die beiden Elternteile nicht zusammenleben und das Kind nur bei einem Elternteil lebt, kann der Anspruch auf Kindergeld von einer Arbeitsaufnahme des anderen Elternteils in einem anderen EU- Land beeinflusst werden. Hier kann auch das Sorgerecht entscheidend sein. Eine individuelle Beratung wird empfohlen.
Dänemark:
Seit Januar 2022 bekommen grundsätzlich beide Elternteile jeweils die Hälfte des Kindergeldes in Dänemark ausgezahlt, wenn das gemeinsame Sorgerecht für das Kind vorliegt. Hat nur ein Elternteil das Sorgerecht, wird das Kindergeld nur an diesen Elternteil ausgezahlt. Es ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich eine abweichende Auszahlung zu vereinbaren.
Die Auszahlung ist jedoch auch davon abhängig, ob die Eltern zusammenlebend sind oder nicht und seit wann die Eltern getrenntlebend sind.
Grenzpendler von Deutschland nach Dänemark sind in der Regel nicht von den Bestimmungen zur geteilten Auszahlung berührt. Die Regeln können jedoch für Zuzügler aus Deutschland relevant sein. Hier empfiehlt sich eine individuelle Prüfung des Einzelfalls.
Wohnland Deutschland, ein Elternteil ist Arbeitnehmer in Dänemark
Ist der andere Elternteil in Deutschland Arbeitnehmer, erhält er Kindergeld in Deutschland. Evtl. besteht Anspruch auf Differenzkindergeld aus Dänemark. Ist der andere Elternteil in Deutschland kein Arbeitnehmer oder existiert kein zweiter Elternteil, wird dänisches Kindergeld gezahlt, eventuell erfolgt eine Differenzzahlung aus Deutschland.
Wohnland Deutschland, beide Elternteile sind Arbeitnehmer in Dänemark oder es existiert nur ein Elternteil
Es wird dänisches Kindergeld gezahlt. Eventuell besteht Anspruch auf Differenzkindergeld in Deutschland.
Wohnland Dänemark, ein Elternteil ist Arbeitnehmer in Deutschland
Ist ein Elternteil Arbeitnehmer oder selbständig in Dänemark, wird dänisches Kindergeld gezahlt, und eine eventuelle Differenzzahlung aus Deutschland. Ist der andere Elternteil in Dänemark weder Arbeitnehmer noch selbständig, erhält der in Deutschland arbeitende Elternteil deutsches Kindergeld. Eventuell besteht Anspruch auf Differenzkindergeld in Dänemark.
Wohnland Dänemark, beide Elternteile sind Arbeitnehmer in Deutschland oder es existiert nur ein Elternteil
Es wird deutsches Kindergeld gezahlt. Eventuell besteht Anspruch auf Differenzzahlung aus Dänemark.
Sätze in Deutschland, Stand 01.01.2024, monatliche Zahlungsweise
Jedes Kind je 250,00 € / entspricht ca. 5.588 DKK pro Quartal
Kindergeld wird monatlich ausgezahlt. Wann die Leistung gezahlt wird, hängt von der letzten Ziffer der Kindergeldnummer ab. Es sind unterschiedliche Auszahlungsdaten festgelegt je nach Endziffer, welche auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit eingesehen werden können.
Lebt das Kind in Deutschland, muss auf dem Kindergeldantrag immer die Steueridentifikationsnummer des Kindes eingetragen werden.
Lebt das Kind in Dänemark, ist die dänische CPR Nr. des Kindes einzutragen.
In Deutschland kann ein Anspruch auf Kindergeld auch über das 18. Lebensjahr hinaus bestehen, z.B. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn das Kind noch in Ausbildung ist.
Sätze in Dänemark, Stand 01.01.2024, Zahlung quartalsweise
Die Höhe des Kindergeldes in Dänemark hängt vom Lebensalter des Kindes ab.
0 bis 2 Jahre 5.124 DKK pro Quartal, entspricht im Monat ca. 229 €
3 bis 6 Jahre 4.056 DKK pro Quartal, entspricht im Monat ca. 181 €
7 bis 14 Jahre 3.192 DKK pro Quartal, entspricht im Monat ca. 143 €
15 bis 17 Jahre 1.064 DKK pro Monat, entspricht im Monat ca. 143 €
Die Beträge werden quartalsweise im Voraus gezahlt, jeweils am 20. Januar, 20. April, 20. Juli und 1. Oktober. Ab einem Familieneinkommen von 852.600 DKK (2023), werden die Leistungen anteilig gekürzt.
Kindergeld wird in Dänemark maximal bis zum vollendeten 18. Lebensjahr des Kindes gewährt.
Kindergeld für über 18-jährige
In Dänemark gibt es keine Leistungen für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, bei denen Deutschland verpflichtet ist, Differenzkindergeld, amtssprachlich „Teilkindergeld“, zu zahlen, entspricht diese Differenz dann dem Gesamtbetrag des Kindegeldes in Deutschland.
Zuständige Behörde
Familienkasse Bayern Nord (Kein Schreibfehler)
Solgerstr.1
90429 Nürnberg
Deutschland
Tel.: Aus Deutschland: 0180 1 546337 (kostenpflichtig, Achtung: Servicecenter)
Telefonnummer aus dem Ausland +49 911 12031010
Verfahren der Antragsstellung
Auszug aus Artikel 60 der Verordnung 987/2009 EU, die sogenannte Durchführungsverordnung
(2) Der .... in Anspruch genommene Träger prüft den Antrag anhand der detaillierten Angaben des Antragstellers und berücksichtigt dabei die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die die familiäre Situation des Antragstellers ausmachen.
Kommt dieser Träger zu dem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung prioritär anzuwenden sind, so zahlt er die Familienleistungen nach den von ihm angewandten Rechtsvorschriften.
Ist dieser Träger der Meinung, dass aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ein Anspruch auf einen Unterschiedsbetrag nach Artikel 68 Absatz 2 der Grundverordnung bestehen könnte, so übermittelt er den Antrag unverzüglich dem zuständigen Träger des anderen Mitgliedstaats und informiert die betreffende Person; außerdem unterrichtet er den Träger des anderen Mitgliedstaats darüber, wie er über den Antrag entschieden hat und in welcher Höhe Familienleistungen gezahlt werden.
(3) Kommt der Träger, bei dem der Antrag gestellt wurde, zudem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften zwar anwendbar, aber nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung nicht prioritär anwendbar sind, so trifft er unverzüglich eine vorläufige Entscheidung über die anzuwendenden Prioritätsregeln, leitet den Antrag nach Artikel 68 Absatz 3 der Grundverordnung an den Träger des anderen Mitgliedstaats weiter und informiert auch den Antragsteller darüber. Dieser Träger nimmt innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu der vorläufigen Entscheidung Stellung.
Falls der Träger, an den der Antrag weitergeleitet wurde, nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags Stellung nimmt, wird die oben genannte vorläufige Entscheidung anwendbar und dieser Träger zahlt die in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen und informiert den Träger, an den der Antrag gerichtet war, über die Höhe der gezahlten Leistungen.
(4) Sind sich die betreffenden Träger nicht einig, welche Rechtsvorschriften prioritär anwendbar sind, so gilt Artikel 6 Absätze 2 bis 5 der Durchführungsverordnung. Zu diesem Zweck ist der in Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung genannte Träger des Wohnorts der Träger des Wohnorts des Kindes oder der Kinder.
(5) Der Träger, der eine vorläufige Leistungszahlung vorgenommen hat, die höher ist als der letztlich zu seinen Lasten gehende Betrag, kann den zu viel gezahlten Betrag nach dem Verfahren des Artikels 73 der Durchführungsverordnung vom vorrangig zuständigen Träger zurückfordern.
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