Erkrankung des Kindes
In Dänemark gibt es keinen gesetzlichen Rechtsanspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit bei Erkrankung eines Kindes. Es besteht grundsätzlich auch kein Anspruch auf Kinderkrankengeld von der zuständigen Kommune. Alle hier geltenden Bestimmungen, wie zum Beispiel der vielzitierte „barnets første sygedag“ oder „barnets anden sygedag“(erster oder zweiter Krankheitstag des Kindes) oder eine eventuelle Lohnfortzahlung, sind allein tarifvertraglich geregelt. Der deutsche Grenzpendler muss sich bei seiner Gewerkschaft über die für ihn geltenden Bestimmungen informieren.
Regeln für Grenzpendler
Spezielle Regeln für Grenzpendler mit Wohnsitz in Deutschland
Für deutsche Grenzpendler gelten grundsätzlich die dänischen Bestimmungen. Informationen dazu erhält man von seiner Gewerkschaft oder vom Arbeitgeber.
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