Krankengeld in Dänemark
Krankengeld und damit auch die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, sind eine Lohnersatzleistung. Ihr Bezug genügt, um die Eigenschaft als Arbeitnehmer aufrechtzuerhalten und damit die soziale Sicherung im Sinne der Verordnung 883/2004 EU. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Arbeitsverhältnis gekündigt wurde oder ein Zeitvertrag während des Bezuges des Krankengeldes auslief.
Das Krankengeld aus Deutschland und Dänemark ist exportabel und unabhängig vom Wohnort.
Grundsätzlich werden Krankheit und Arbeitsunfähigkeit in Dänemark völlig anders betrachtet als in Deutschland. Hier gibt es große kulturelle und administrative Unterschiede.
- Krankengeld in Dänemark
- Krankengeld für Grenzpendler nach Dänemark
- Ressourceforløbsydelse - eine Folgeleistung des Krankengeldes
- Wenn der Anspruch auf Krankengeld bzw. Ressourceforløbsydelse endet
- Krankengeldversicherung für Selbständige in Dänemark
Krankengeld in Dänemark
Krankengeld wird in Dänemark von der Kommune gezahlt. In einigen Fällen zahlt der Arbeitgeber Krankengeld oder Lohnfortzahlung bei Krankheit über die gesetzlich festgelegten 30 Tage hinaus, in denen der Arbeitgeber in der Regel den Lohn fortzahlt (weitere Informationen hierzu finden Sie im Folgenden). Die Krankenversicherung und das Krankengeldsystem in Dänemark unterscheiden sich wesentlich vom deutschen System. Weitere Informationen zur Krankenversicherung in Dänemark und den Unterschieden zum deutschen System, finden Sie in unserem Artikel hierzu auf dieser Homepage.
Artikel Krankenversicherung in Dänemark
In Dänemark bekommt man Krankengeld, wenn man
- in Dänemark wohnhaft und nicht im EU-Ausland sozialversichert ist oder
- in Dänemark sozialversichert und im EU-Ausland wohnhaft ist und
- arbeitsunfähig krank ist oder zu Schaden gekommen ist und
- die Anwartschaftszeiten erfüllt (deutsche Zeiten werden angerechnet)
Es sind überdies weitere Bedingungen zu erfüllen, um einen Anspruch auf Krankengeld bzw. Lohnfortzahlung zu haben.
Informationen zum Krankengeld in Dänemark finden Sie auch in unserem Video zum Thema.
Grenzpendler von Deutschland nach Dänemark
Grenzpendler, mit dänischer Sozialversicherung aufgrund von Arbeit, unterliegen uneingeschränkt den dänischen Regelungen zum Krankengeld. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen des dänischen Krankengeldgesetzes (sygedagpengeloven), die im Folgenden beschrieben sind. Bei dem Anspruch auf Folgeleistungen des Krankengeldes und beim Ende des Anspruchs auf dänisches Krankengeld bzw. ressourceforløbsydelse (Aussteuerung) ergeben sich jedoch Besonderheiten für Grenzpendler, welche Sie ebenfalls im Folgenden beschrieben finden.
Unterscheidung von krank und arbeitsunfähig in Dänemark
Generell wird im dänischen Krankengeldsystem zwischen krank und arbeitsunfähig unterschieden. Wer krankgeschrieben ist, wird nicht zwangsläufig auch als arbeitsunfähig betrachtet. Die Kommune beurteilt die Arbeitsfähigkeit nicht nur auf Grundlage der ärztlichen Beurteilung, sondern bezieht auch die Möglichkeit zur Ausübung anderer Tätigkeiten am Arbeitsplatz, die Anpassung der Arbeitsaufgaben an die besonderen Bedarfe, sowie die Möglichkeit eine andere Tätigkeit in einem anderen Bereich auszuüben, in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ein.
Grundsätzlich haben alle Maßnahmen in der Krankengeldsachbearbeitung das Ziel den Bürger schnellstmöglich zurück an den Arbeitsplatz oder auf den Arbeitsmarkt zu bringen. Aus diesem Grundprinzip heraus werden nicht nur gesundheitsfördernde Maßnahmen angewandt, sondern auch arbeitsmarktbezogene Aktivierungsmaßnahmen in den Sachbearbeitungsverlauf integriert. Auch der Arbeitgeber wird in den Sachbearbeitungsverlauf einbezogen, um eine schnelle Rückkehr an den Arbeitsplatz zu ermöglichen.
Anspruch auf Lohnfortzahlung bzw. Krankengeld
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber in den ersten 30 Tagen ab dem ersten krankheitsbedingten Fehltag gesetzlich zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Allerdings nur, wenn man
- mindestens 8 Wochen beim aktuellen Arbeitgeber beschäftigt ist und mindestens 74 Stunden gearbeitet hat.
Erfüllt man diese Bedingungen nicht, kann ggf. ein Anspruch auf Krankengeld von der Kommune bestehen. Hierfür müssen allerdings auch gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Diese finden Sie im Text weiter unten.
In einigen dänischen Tarifverträgen ist eine längere Lohnfortzahlung bei Krankheit durch den Arbeitgeber als 30 Tage vorgesehen. Gleiches gilt für Angestellte mit Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Entnehmen Sie die genauen Bedingungen bei Krankheit bitte Ihrem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag. Bei Fragen wenden Sie sich an Ihre Gewerkschaft (fagforening).
Ist man über den gesetzlichen bzw. tarifvertraglich festgelegten Zeitraum mit Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber hinaus arbeitsunfähig, geht man in Krankengeld von der Kommune über. Der Arbeitgeber ist generell verpflichtet Sie über www.virk.dk krank zu melden und somit der Kommune mitzuteilen, dass ein Krankheitsfall vorliegt.
Zahlt der Arbeitgeber Lohn bei Krankheit, erhält er eine Erstattung (Refusion) in Höhe des Krankengeldes vom Jobcenter der Kommune, welche normalerweise für die Zahlung von Krankengeld in Dänemark zuständig sind. Die gesetzlichen Vorschriften für den Krankengeldanspruch, wie z.B. die Mitwirkungspflicht des Arbeitnehmers uvm. gelten auch bei Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Werden diese nicht eingehalten, bekommt der Arbeitgeber keine Refusion und der Arbeitnehmer im Zweifelsfall keine Lohnfortzahlung.
Krankengeld wird bei Grenzpendlern also nicht, wie einige vermuten würden, von der Krankenversicherungsbehörde Udbetaling Danmark – International Sygesikring gewährt, sondern von der Kommune in der der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Es kann jedoch Fälle geben, in denen eine andere Kommune als die Arbeitgeberkommune zuständig ist, nämlich die sogenannte „handlekommune“. Dies kann der Fall sein, wenn die Arbeit nicht in der Kommune ausgeführt wird, in der der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Dies wird jedoch zwischen den entsprechenden Kommunen geklärt.
Um Anspruch auf Krankengeld von der Kommune zu haben, muss man
- dem Arbeitsmarkt 26 Wochen zur Verfügung gestanden und mindestens 240 Stunden gearbeitet haben, das heißt mindestens 40 Stunden pro Monat in mindestens 5 der letzten 6 Monate.
Auch die Zeiten aus Deutschland werden berücksichtigt. Bei Krankheit aufgrund eines Arbeitsunfalls gelten diese Fristen nicht, der Anspruch auf Krankengeld entsteht sofort.
Kündigungsschutz bei Krankheit in Dänemark
In Dänemark gibt es keinen gesetzlichen Kündigungsschutz bei Krankheit. Die Kündigungsfristen sind grundsätzlich im Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag geregelt. Wird man während des Krankengeldbezuges gekündigt, was durchaus möglich ist, verbleibt man unter dänischer sozialer Sicherung und damit auch in der dänischen Krankenversicherung. Wird zum Zeitpunkt der Kündigung Krankengeld von der Kommune gezahlt, verbleibt man solange im Krankengeldbezug bis dieser nicht mehr verlängert werden kann. Sollten die ersten 30 Tage Krankengeldzahlung /Lohnfortzahlung bei Krankheit durch den Arbeitgeber bei der Kündigung noch nicht erreicht sein übernimmt die Kommune die Auszahlung. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitgeber über www.virk.dk die Krankmeldung gemeldet hat. Es ist wichtig zu prüfen ob der Arbeitgeber die Meldung über www.virk.dk vorgenommen hat, um eine Unterbrechung des Krankengeldbezugs zu vermeiden. Kontaktieren Sie im Kündigungsfall umgehend die zuständige Kommune, um das weitere Vorgehen zu klären und sicherzugehen, dass alle erforderlichen Meldungen erfolgt sind. Bei arbeitsrechtlichen Fragen zur Kündigung oder Problemen, wenden Sie sich an die Gewerkschaft (fagforening) oder einen dänischen Anwalt für Arbeitsrecht, falls Sie kein Mitglied einer Gewerkschaft in Dänemark sind.
Krankmeldung beim Arbeitgeber in Dänemark
Im Krankheitsfall kontaktiert man seinen Arbeitgeber umgehend am ersten Krankheitstag und meldet sich krank. Man sollte sich so schnell wie möglich beim Arbeitgeber krankmelden. Ist keine andere Regelung im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vereinbart, hat die Krankmeldung telefonisch und spätestens zwei Stunden nach dem eigentlichen Arbeitsbeginn zu erfolgen. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, wie in Deutschland üblich, muss in Dänemark nicht vorgelegt werden. Verlangt der Arbeitgeber oder die Kommune jedoch ein Attest, ist dieses vorzulegen. Etwaige Kosten müssen vom Arbeitgeber oder der Kommune erstattet werden. Melden Sie sich nicht innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens bei Ihrem Arbeitgeber krank, verwirken Sie Ihren Anspruch auf Krankengeld. Informieren Sie sich über die Gepflogenheiten in Bezug auf die Krankmeldung und den Krankheitsverlauf an ihrem Arbeitsplatz.
Bezugsdauer und Verlängerungsmöglichkeiten
Krankengeld wird in Dänemark vorerst für bis zu 22 Wochen gewährt. Nach 22 Wochen wird durch das Jobcenter der Kommune überprüft, ob eine Verlängerung des Krankengeldes nach §27, Krankengeldgesetz (sygedagpengeloven) möglich ist. Dieser Zeitpunkt wird „revurderingstidspunkt“ (Neubewertungszeitpunkt) genannt.
Die Kommune muss vor Ablauf des Monats, innerhalb dessen 22 Wochen Krankengeld oder Lohnfortzahlung gezahlt wurde, prüfen, ob ein gesetzlicher Grund vorliegt, die Bezugsdauer des Krankengeldes über den Zeitraum von 22 Wochen hinaus zu verlängern.
Das Krankengeld ist gem. § 27 des Krankengeldgesetzes (sygedagpengeloven) zu verlängern, wenn:
- Absatz 3: Der Krankgemeldete befindet sich noch in laufender ärztlicher Behandlung oder wartet darauf und die behandelnden Ärzte erwarten, dass die Wiederaufnahme einer Erwerbsarbeit innerhalb von 134 Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der erneuten Überprüfung (Revurderingstidspunkt) stattfinden kann.
- Absatz 5: Ein Arzt bewertet die Krankheit als lebensbedrohlich und ernst
- Absatz 6: Es ist ein Antrag auf eine Entschädigung nach dem Gesetz über Arbeitsunfälle und Arbeitserkrankungen gestellt und noch nicht beschieden
- Absatz 7: Es wurde ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente (Førtidspension) gestellt und noch nicht beschieden (Ein Antrag in Deutschland gilt auch als Antrag in Dänemark)
- Andere: Die anderen Verlängerungsgründe des §27 sind für Grenzpendler selten zutreffend und deshalb hier nicht aufgeführt
Wenn einer der Verlängerungsgründe vorliegt, wird das Krankengeld weitergezahlt und es wird in regelmäßigen Abständen durch die Kommune geprüft, ob weiterhin eine Grundlage für die Gewährung des Krankengeldes vorliegt. Krankengeld kann bei Vorliegen aller Voraussetzungen für maximal 134 Wochen gewährt werden. Liegt kein Verlängerungsgrund vor, kann ggf. ein Anspruch auf Ressourceforløbsydelse bestehen – siehe Absatz hierzu.
Während des Krankengeldbezuges bleibt ein Grenzpendler in Dänemark krankenversichert.
Ressourceforløbsydelse – eine Folgeleistung des Krankengeldes
Sollte das Krankengeld nicht verlängert werden können wird vom Jobcenter der Kommune geprüft, ob ein Anspruch auf einen sogenannten jobafklaringsforløb mit ressourceforløbsydelse vorliegt. Der jobafklaringsforløb mit ressourceforløbsydelse kann gewährt werden, wenn das Krankengeld nicht verlängert werden kann, jedoch weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Ressourceforløbsydelse ersetzt das Krankengeld und ist niedriger als dieses. Grenzpendler haben nur einen Anspruch auf einen jobafklaringsforløb mit ressorceforløbsydelse, wenn sie weiterhin bei einem dänischen Arbeitgeber angestellt sind. Endet das Arbeitsverhältnis, endet auch der Anspruch und das Recht auf jobafklaringsforløb mit ressourceforløbsydelse.
Während des Bezuges von Ressourceforløbsydelse bleibt ein Grenzpendler in Dänemark krankenversichert.
Wenn der Anspruch auf Krankengeld bzw. Ressourceforløbsydelse endet
Sollte das Krankengeld nicht verlängert werden und auch kein Anspruch auf einen jobafklaringsforløb mit ressourceforløbsydelse bestehen, gehen Grenzpendler in das System im Wohnland über. Mit dem Ende des Krankengeldanspruchs oder des Anspruchs auf ressourceforløbsydelse, endet auch die Krankenversicherung in Dänemark.
Endet der Krankengeldbezug bzw. der Bezug von ressourceforløbsydelse aufgrund der dänischen Vorschriften und wird somit keine weitere Leistung mehr aus Dänemark gezahlt, spricht man von Aussteuerung. Es ist umgehend zu prüfen, auf welche Leistungen in Deutschland Anspruch besteht. Ist man weiterhin arbeitsunfähig kann Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 145 SGB III (Nahtlosigkeitsregelung) bestehen. Bedingung ist, dass das Arbeitsverhältnis in Dänemark gekündigt ist. Es muss umgehend Kontakt zu den deutschen Behörden aufgenommen werden um die weitere Einkommensgrundlage zu sichern und dafür zu sorgen, dass die Krankenversicherung zukünftig gewährleistet werden kann.
Die deutsche Krankenversicherung ist im Falle der Aussteuerung aus dem Krankengeld in Dänemark nicht für die Zahlung von Leistungen zuständig, auch wenn weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt! Kontaktieren Sie umgehend die Agentur für Arbeit in Deutschland. Diese ist zur ausführlichen Beratung zu möglicherweise zustehenden Leistungen verpflichtet.
Wird das Krankengeld nicht verlängert und besteht auch kein Arbeitsverhältnis mehr in Dänemark, empfehlen wir eine individuelle Beratung durch das Regionskontor & Infocenter, um das weitere Vorgehen zu klären. Bei Fragen können Sie sich jederzeit an das Regionskontor & Infocenter oder das Jobcenter der Kommune wenden.
Krankengeldversicherung für Selbständige in Dänemark
Wer selbständig erwerbstätig ist, kann eine Versicherung abschließen und sich somit in den beiden ersten Wochen einer Erkrankung durch Krankengeld absichern. Um sich diesem System anschließen zu können, muss die selbständige Erwerbstätigkeit Einnahmen aufweisen. Man kann sich das Krankengeld ab dem dritten Fehltag (Typ-1-Versicherung) oder ab dem ersten Fehltag (Typ-2-Versicherung) sichern. Die Versicherung kann zum vollen Satz, der dem Krankengeld-Höchstbetrag (der Höchstleistung) entspricht, oder zu 2/3 des vollen Satzes (Mindestleistung) abgeschlossen werden.
Die Versicherung werden bei Udbetaling Danmark - Sygedagpengeforsikring abgeschlossen. Es gibt verschiedene Versicherungen und man muss sich sehr genau beraten lassen, was für einen sinnvoll ist. Auch ist darauf zu achten, ob man selbständig (Personengesellschaft) oder Angestellter in der eigenen Firma (ApS, IVS etc.) ist. Ohne die Krankengeldversicherung können Selbstständige Krankengeld erst nach 14 Krankheitstagen Krankengeld beziehen, wobei die Höhe vom Gewinn des Unternehmens abhängt.
Auszahlung an Selbständige
Bei selbständig Erwerbstätigen wird das Krankengeld durch die Kommune (in der Regel die Wohnortkommune) gezahlt.
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