SU für ausländische Statsbürger
Was ist SU?
Die staatliche dänische Ausbildungsförderung SU (Statens Uddannelsesstøtte) ist eine finanzielle Hilfe, die während einer Ausbildung in Anspruch genommen werden kann.
SU besteht aus zweierlei Komponenten, und zwar einem SU-Stipendium, das kostenlos gewährt wird, und einem SU-Darlehen, das nach beendeter Ausbildung zurückgezahlt werden muss.
SU wird normalerweise nur dänischen Staatsbürgern geleistet. Ausländische Staatsbürger können jedoch, was die Erlangung der Ausbildungsförderung betrifft, eine Gleichstellung beantragen und so SU für eine Ausbildung erhalten wie dänische Staatsbürger auch.
Die Gleichstellung gilt nur für die Ausbildung, für die im Rahmen des Antrages auf Gleichstellung SU beantragt wurde.
Die Gleichstellung kann gemäß dänischen Regeln oder gemäß den Regelungen des EU-Rechts erzielt werden.
Gleichstellung nach dänischen Regeln
Ausländische Staatsbürger können nach den dänischen Regeln gleichgestellt werden und SU für eine Ausbildung in Dänemark beantragen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Gesetz über die Integration von Ausländern in Dänemark
Ausländische Staatsbürger können gleichgestellt werden, wenn sie unter das Gesetz über die Integration von Ausländern in Dänemark fallen (Lov om integration af udlændinge i Danmark).
Ausländische Staatsbürger sind zusammen mit Ihren Eltern nach Dänemark gekommen
Ausländische Staatsbürger können gleichgestellt werden, wenn sie vor Vollendung des 20. Lebensjahres zusammen mit Ihren Eltern nach Dänemark gezogen sind. Als Voraussetzung gilt, dass die Familie weiterhin ihren Wohnsitz in Dänemark haben muss.
Ausländische Staatsbürger sind mit einem dänischen Staatsbürger verheiratet
Ausländische Staatsbürger können gleichgestellt werden, wenn sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Antragstellung mindestens zwei Jahre ununterbrochen in Dänemark gewohnt haben und für die Dauer von mindestens zwei Jahren mit einem dänischen Staatsbürger verheiratet waren oder mit einem dänischen Staatsbürger in einer registrierten Partnerschaft gelebt haben. Es gilt als Voraussetzung, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung weiterhin verheiratet sind oder in einer registrierten Partnerschaft leben müssen.
Ausländische Staatsbürger hatten eine Beschäftigung
Sie können gleichgestellt werden, wenn Sie unmittelbar vor Beginn der Ausbildung, für die Sie SU beantragt haben, mindestens zwei Jahre ununterbrochen in Dänemark gewohnt haben und für die Dauer von mindestens 30 Wochenstunden einer Berufstätigkeit nachgingen. Berufstätigkeit heißt in diesem Zusammenhang, dass Sie mit einer gültigen Arbeitserlaubnis (nicht für EU-Bürger) entweder eine übliche Beschäftigung mit einer üblichen Entlohnung im arbeitsrechtlichen Sinne oder eine Beschäftigung als selbständiger Gewerbetreibender hatten.
Ein Au-pair-Aufenthalt gilt nicht als Berufstätigkeit, da man als Au-pair keine Arbeitserlaubnis erhält, sondern nur eine Aufenthaltsgenehmigung für einen vorübergehenden Aufenthalt als Au-pair.
Wenn sich Ihre Berufstätigkeit nicht auf einen zusammenhängenden Zeitraum bezog oder nicht unmittelbar vor Beginn der Ausbildung lag, können Sie dennoch gleichgestellt werden, wenn die dazwischenliegenden Zeiträume:
von insgesamt höchstens dreimonatiger Dauer waren;
Zeiten mit bei der Arbeitsvermittlungsstelle registrierter Arbeitslosigkeit waren;
Zeiten von höchstens dreimonatiger Dauer waren, die für eine Arbeitsmarktausbildung, den Besuch einer Sprachschule und ähnliche Bildungsmaßnahmen verwendet wurden;
Krankheits- oder
Wehrdienstzeiten waren.
Zeiträume von zusammengerechnet einem Jahr werden mit Berufstätigkeit gleichgestellt, wenn Sie im Rahmen einer Geburt oder einer Adoption Ihr eigenes Kind nach den auf dem Arbeitsmarkt geltenden Regeln betreut haben.
Ausländische Staatsbürger , die sich in Dänemark aufgehalten
Diese können gleichgestellt werden, wenn sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre ununterbrochen in Dänemark gewohnt haben, ohne im Hinblick auf eine Ausbildung Aufenthalt in Dänemark genommen zu haben.
Angehörige der dänischen Minderheit aus dem Landesteil Schleswig
Angehörige der dänischen Minderheitkönnen gleichgestellt werden, wenn Sie deutsche Staatsbürger sind, aber der dänischen Minderheit im Landesteil Schleswig angehören. Sie müssen bestimmte Nachweise erbringen und Bedingungen erfüllen, um als der dänischen Minderheit zugehörig anerkannt zu werden.
Für ausländische Studierende ist es besonders wichtig, sich spätestens am Vortag des Studienbeginns in Dänemark anzumelden, da ansonsten die Möglichkeit, Arbeitslosengeld zu erhalten, wegfällt.
Es ist gesetzliche Vorschrift, dass man am Tag vor Studienbeginn in Dänemark gemeldet sein muss, um bei Studienabschluss den sogenannten Dimittendensatz zu erhalten.
Weiterhin muss man sich spätestens 14 Tage nach Studienende bei einer A-Kasse angemeldet haben, um Arbeitslosenleistungen zu erhalten. Hier ist eine Karenzzeit von einem Monat zu beachten.
Ausreise aus Dänemark
Ist man nach dänischen Regeln gleichgestellt ,muss man beachten, dass die Gleichstellung entfällt, wenn man für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als zwei Jahren aus Dänemark ausreist.
Gleichstellung nach EU-Regeln
Ausländische Staatsbürger können mit dänischen Staatsbürgern gleichgestellt werden (was die Antragstellung auf SU betrifft), wenn eine oder mehrere der Bedingungen gemäß dem EU-Recht erfüllt sind.
Gleichstellung nach dem EU-Recht heißt, dass SU für eine Ausbildung in Dänemark und eine Auslandsausbildung beantragt werden kann.
Um die Bedingungen des EU-Rechts zu erfüllen, muss man EU-/EWR-Staatsbürger (inkl. Island, Liechtenstein und Norwegen) oder Familienangehöriger eines EU-/EWR-Staatsbürgers sein.
Beschäftigung in Dänemark
Eine Gleichstellung kann erfolgen, wenn man
- EU-/EWR-Staatsbürger und Arbeitnehmer oder selbständiger Gewerbetreibender in Dänemark ist
- EU-/EWR-Staatsbürger ist und Arbeitnehmer oder selbständiger Gewerbetreibender in Dänemark war. Es muss eine inhaltlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der Beschäftigung in Dänemark und der Ausbildung bestehen
- EU-/EWR-Staatsbürger ist und Arbeitnehmer oder selbständiger Gewerbetreibender in Dänemark war, aber aus gesundheitlichen Gründen oder wegen struktureller Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt eine berufliche Umschulung infolge unfreiwilliger Arbeitslosigkeit benötigt
Kind eines EU-/EWR-Staatsbürgers
Eine Gleichstellung kann erfolgen, wenn man in Dänemark wohnhaft und Kind eines EU-/EWR-Staatsbürgers ist, der Arbeitnehmer oder selbständiger Gewerbetreibender in Dänemark ist oder war, und mit dem Elternteil, der in Dänemark Arbeitnehmer ist/war, in Dänemark wohnt oder gewohnt hat, während dieser in Dänemark Arbeitnehmer war.
Eine Gleichstellung kann auch erfolgen, wenn man nicht in Dänemark wohnhaft ist, aber Kind eines EU-/EWR-Staatsbürgers ist, der Arbeitnehmer oder selbständiger Gewerbetreibender in Dänemark ist und bis zum Beginn der Ausbildung für den Lebensunterhalt aufkommt.
Ehegatte eines EU-/EWR-Staatsbürgers
Eine Gleichstellung kann erfolgen, wenn man mit einem EU-/EWR-Staatsbürger, der in Dänemark Arbeitnehmer oder selbständiger Gewerbetreibender ist, verheiratet ist oder mit diesem in einer registrierten Partnerschaft lebt. Man muss mit dem EU-/EWR-Staatsbürger zusammenwohnen oder mit diesem zusammengewohnt haben, während dieser Arbeitnehmer in Dänemark ist/war.
Elternteil eines EU-/EWR-Staatsbürgers
Eine Gleichstellung kann erfolgen, wenn man Elternteil eines EU-/EWR-Staatsbürgers ist, der Arbeitnehmer oder selbständiger Gewerbetreibender in Dänemark ist. Man muss mit dem EU-/EWR-Staatsbürger zusammenwohnen oder mit diesem zusammengewohnt haben, während dieser Arbeitnehmer in Dänemark ist/war. Dieser EU-/EWR-Staatsbürger muss für den Lebensunterhalt aufkommen.
Fünf Jahre in Dänemark wohnhaft
Eine Gleichstellung kann erfolgen, wenn man EU-/EWR-Staatsbürger oder Familienangehöriger eines EU-/EWR-Staatsbürgers ist und sich über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens fünf Jahren in Dänemark aufgehalten hat.
Steuern auf SU für SU –Empfänger mit Wohnsitz in Deutschland
Wer in Deutschland wohnt muss das SU seit 01.01.2022 in Däanemark versteuern.
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