Überführung von Fahrzeugen
Die Überführung von Fahrzeugen von Deutschland nach Dänemark und von Dänemark nach Deutschland führt immer wieder zu Beratungsbedarf. Hier soll einmal aufgeführt werden, was gilt. Dabei ist in Kraftfahrzeuge und Fahrzeuge, wie Anhänger oder Wohnanhänger, zu unterscheiden.
Kraftfahrzeuge
Der Käufer holt das Kraftfahrzeug ab
Ist das Kraftfahrzeug noch auf den Halter zugelassen, ist dies die einfachste Methode, das Kraftfahrzeug zu überführen. Dies ist jedoch für den Verkäufer mit Risiken verbunden, weshalb davon eher abzuraten ist.
In Dänemark kommt hinzu, dass die Behörde Motorstyrelsen im Vorfeld über den Import zu informieren ist, also bevor die Grenze mit deutschen Nummernschildern überfahren wird.
Alle Informationen zu Im- und Export von Kraftfahrzeugen findet man auf den Internetseiten der Behörde Motorstyrelsen, www.motorst.dk
Beim Empfang des Kraftfahrzeuges ist darauf zu achten, dass man alle vorgeschriebenen Dokumente ausgehändigt bekommt, welche, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, sind:
- Zulassungsbescheinigung Teil I und II
- COC – Dokument
- Nachweis der Hauptuntersuchung
- Nachweis der Eigentümerschaft
- Bitte über weitere erforderliche Dokumente bei den eigenen Zulassungsbehörden informieren
Ist das Kraftfahrzeug nicht zugelassen, muss ein Überführungskennzeichen beantragt werden.
Ein Kraftfahrzeug darf mit dänischen „Prøvemærker“ oder„Prøveskilte“ nach Deutschland überführt werden. Es darf aber kein Fahrzeug mit dänischen Kurzzeitkennzeichen oder festen „Prøveskilte“ von Deutschland nach Dänemark überführt werden. Die dänischen Steuerbehörden haben eine Gruppenversicherung für die Fahrzeuge mit Überführungskennzeichen (Prøvemærker) abgeschlossen.
Die dänischen Kennzeichen erhält man bei Motorstyrelsen, www.motorst.dk
Bei der Überführung von Deutschland nach Dänemark gilt das Gleiche.
In Deutschland erhält man dazu Überführungskennzeichen bei der zuständigen Zulassungsstelle. Ein Nachweis über eine Haftpflichtversicherung ist vorzulegen.
Achtung: Bei den meisten deutschen Zulassungsstellen muss man einen Termin ausmachen und auch die dänischen Behörden stellen die Kennzeichen nicht unbedingt sofort aus. Diese Formalitäten und Bedingungen muss man im Vorfeld mit den zuständigen Behörden klären.
Mitzubringen sind, ohne Anspruch auf Vollständigkeit:
- Personalausweis
- Bestätigung einer besonderen Haftpflichtversicherung
- Zulassungsbestätigung Teil I und Teil II
- Nachweis über Hauptuntersuchung
- Alte Nummernschilder, falls noch angemeldet
- SEPA-Mandat zum Einzug der Steuer
Die Zulassungsstelle kann das Vorführen des KFZ zur Identifizierung verlangen.
Einen Überblick mit Beispielen für die einzelnen Kennzeichen findet man auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr www.bmdv.bund.de
Anhänger, Bootsanhänger, Wohnwagen
In Dänemark werden PKW-Anhänger nicht haftpflichtversichert, es wird die Anhängerkupplung des Kraftfahrzeuges versichert. In Deutschland wird gerade nicht die Anhängerkupplung versichert, sondern jeder einzelne Anhänger ist haftpflichtversichert.
Es gilt grundsätzlich: Ein Anhänger mit dänischer Zulassung darf nicht an ein deutsches Kraftfahrzeug angehängt werden, ein Anhänger mit deutscher Zulassung darf nicht an ein Kraftfahrzeug mit dänischer Zulassung angehängt werden.
Ein nicht zugelassener Anhänger darf grundsätzlich gar nicht angehängt werden.
Somit bleibt nur der Transport des Anhängers auf Anhänger oder LKW.
Die Fernzulassung
Eine Fernzulassung wäre es, wenn man in Dänemark ein Fahrzeug kauft, der Händler die Papiere aushändigt, man das Fahrzeug mit den Papieren in Deutschland zulässt, die Kennzeichen mit nach Dänemark nimmt und am Fahrzeug anbringt und das Kraftfahrzeug nach Hause überführt. Dies bieten manche KFZ-Händler Kunden aus Deutschland an, die in Dänemark ein Neufahrzeug kaufen.
Das Land Schleswig-Holstein sieht darin eine unzulässige Fernzulassung. Die deutsche Zulassungsstelle dürfe kein auf dänischem Territorium befindliches Fahrzeug zulassen. Die Zulassung eines Fahrzeugs stellt einen hoheitlichen Akt dar, welchen jeder Staat nur auf seinem eigenen Territorium vollziehen darf.
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