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Verteilung des zu versteuernden Einkommens anhand der Arbeitstage

In Absprache mit und zwischen den dänischen und deutschen Steuerbehörden werden bei der Aufteilung des Gehaltes grundsätzlich die Regeln der 183-Tage Regel aus dem deutsch-dänischen Doppelbesteuerungsabkommen angewandt und es gilt:

Angaben bei Wohnort Deutschland und Beschäftigung bei einem Arbeitgeber in Dänemark

In Dänemark ist der Arbeitgeber verpflichtet, sich über die jeweilige Steuerpflicht des Arbeitnehmers zu informieren.

Über das elektronische Einkommensregister (eIndkomst) sind die steuerpflichtigen und ggfs. nicht steuerpflichtigen Gehaltsbestandteile zu melden.

Hierbei werden alle gezahlten Gehaltsbestandteile betrachtet. Neben dem Gehalt zählen hierzu auch Zulagen, Urlaubsgeld, Urlaubszulagen, Urlaubsauszahlungen, Gehaltsfortzahlung bei Krankheit.

Anhand der jeweils in Deutschland und Dänemark geleisteten Arbeit werden ausschließlich die reinen Arbeitstage gezählt und zueinander ins Verhältnis gesetzt. Dieses Verhältnis wird auf die Gesamtlohnsumme angewendet. Arbeitstage sind nur die Tage, an denen physisch Arbeit geleistet wird. Urlaubstage, Feiertage, Krankheitstage etc. werden nicht betrachtet. Ebenso werden interne Vorgaben wie Normalstunden, Rahmenarbeitszeiten etc. nicht betrachtet.

Sollte an Tagen sowohl an der Arbeitsstätte, als auch im Homeoffice gearbeitet worden sein, werden diese Stunden ebenfalls aufgeteilt und im Gesamtverhältnis eingerechnet.

Idealerweise werden die so laufend vom Arbeitgeber gemeldeten Daten automatisch in die Steuermappe des Arbeitnehmers überführt und ergeben so das korrekt zu versteuernde Gehalt in Dänemark. Der Arbeitnehmer hat nach Vorliegen des dänischen Steuerbescheides diesen auch im Hinblick auf die Homeoffice-Tage zu korrigieren.

Die Gesamteinkünfte sind in Deutschland im Rahmen einer Einkommensteuererklärung aufzuteilen in den Anteil, der in Deutschland versteuert werden muss und den Anteil, der in Dänemark versteuert wurde und in Deutschland lediglich dem Progressionsvorbehalt unterliegt.

Diese Vorgehensweis ist stets anzuwenden.

 

Angaben bei Wohnort Dänemark und Beschäftigung bei einem Arbeitgeber in Deutschland

Bei Grenzpendlern voin Dänemark nach Deutschland verhält es sich ähnlich. Der Arbeitgeber meldet die Einkünfte getrennt nach zu versteuerndem Anteil und nicht zu versteuerndem Anteil an das deutsche Finanzamt. Der Arbeitnehmer muss eine deutsche Steuererklärung abgeben.

Innerhalb der jeweiligen Frist muss der Arbeitnehmer in Dänemark seinen dänischen Steuerbescheid ändern. Dies muss er vorläufig tun, da in fast keinem Fall der deutsche Steuerbescheid dann schon vorliegt. Mit dem deutschen Steuerbescheid kann dann der dänische Steuerbescheid (oftmals jedoch durch Wiederaufnahme des Steuerverfahrens nach Kontaktaufnahme zu Skattestyrelsen oder einem dänischen Revisor) korrigiert und abgeschlossen werden, wenn der deutsche Steuerbescheid vorliegt.

 

Rechtsquellen:

DBA 1996 und jeweilige Zusatzprotokolle

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