Krankengeld
Krankengeld und damit auch die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, sind eine Lohnersatzleistung. Ihr Bezug genügt, um die Eigenschaft als Arbeitnehmer aufrechtzuerhalten und damit die soziale Sicherung im Sinne der Verordnung 883/2004 EU. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Arbeitsverhältnis gekündigt wurde oder ein Zeitvertrag während des Bezuges des Krankengeldes auslief.
Das Krankengeld aus Deutschland und Dänemark sind exportabel und unabhängig vom Wohnort.
Grundsätzlich werden Krankheit und Arbeitsunfähigkeit in Dänemark völlig anders betrachtet als in Deutschland. Hier gibt es große kulturelle und administrative Unterschiede.
Krankengeld in Deutschland
Bei pflicht- und freiwillig versicherten Arbeitnehmern
Hat der Arzt festgestellt, dass man arbeitsunfähig krank ist, hat man ab dem nächsten Tag Anspruch auf Krankengeld.
Bei stationärer Aufnahme in einem Krankenhaus oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, sogar schon ab dem ersten Tag.
Wenn Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank werden, zahlt der Arbeitgeber in der Regel das Gehalt bis zu sechs Wochen weiter. Man sagt, dass in dieser Zeit der Anspruch auf Krankengeld ruht. Nach dieser Zeit erhält man das Krankengeld von seiner Krankenkasse.
Bezugsdauer
Krankengeld kann wegen derselben Krankheit für bis zu 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren gezahlt werden. Die 78 Wochen beginnen mit dem Tag, an dem der Arzt erstmals die Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat. Kommt während der Arbeitsunfähigkeit eine andere Erkrankung hinzu, verlängert das nicht die Zahlung von Krankengeld.
Endet der Krankengeldbezug aufgrund der 78-Wochenfrist, man spricht dann von Aussteuerung, kann man Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 145 SGB III haben.
Wann ruht das Krankengeld?
Wenn man durch die Krankheit keinen Einkommensverlust hat, weil der Arbeitgeber noch Gehalt weiterzahlt, oder wenn man eine Entgeltersatzleistung erhält, ruht der Anspruch auf Krankengeld.
Krankengeld soll das Einkommen ersetzen, das wegen Arbeitsunfähigkeit ausfällt. Es gibt aber auch noch andere gesetzliche Leistungen, die das Arbeitsentgelt ersetzen sollen: die Entgeltersatzleistungen. Sie sind vorrangig vor dem Krankengeld. Erhält man also eine solche Entgeltersatzleistung, bekommt man in dieser Zeit kein Krankengeld.
Entgeltersatzleistungen sind zum Beispiel
• Mutterschaftsgeld
• Verletztengeld
• Arbeitslosengeld
• Versorgungskrankengeld
• Übergangsgeld
• Kurzarbeitergeld
Der Krankengeldanspruch ruht auch,
- wenn man eine Arbeitsunfähigkeit der Kasse nicht spätestens innerhalb einer Woche gemeldet hat oder
- wenn man während der Arbeitsunfähigkeit eine Urlaubsreise ohne vorherige Zustimmung der Krankenkasse antritt.
Privat versicherte Arbeitnehmer und Selbständige
Bei dieser Gruppe wird das Krankengeld entsprechend den Versicherungsbedingungen von der privaten Krankenversicherung gezahlt, abhängig vom abgeschlossenen Tarif. Bei Arbeitnehmern gilt auch hier eine sechswöchige Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Eine gründliche Information und eine Beratung durch unabhängige Institutionen wird dringend empfohlen (z.B. Verbraucherorganisationen)
Freiwillig gesetzlich versicherte Selbständige
Diese Gruppe erhält ebenfalls nach sechs Wochen gesetzliches Krankengeld. Hier ist zu beachten, dass es innerhalb der ersten sechs Wochen bei Selbständigen keinen Arbeitgeber gibt, der den Lohn zahlt. Die meisten Krankenkassen bieten Zusatztarife an, oft in Zusammenarbeit mit Versicherungsunternehmen, um dieses Risiko zusätzlich abzusichern. Eine gründliche Information und eine Beratung durch unabhängige Institutionen wird dringend empfohlen (z.B. Verbraucherorganisationen).
Krankengeldregelungen für Grenzpendler
Pendler von Dänemark nach Deutschland
Diese Pendler sind in Deutschland sozialversichert und unterliegen einzig den deutschen Regelungen.
Es gibt nach wie vor Pendler, die auf die Krankenversicherung verzichten, weil ihr Arbeitsentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt. Diese Pendler haben weder in Deutschland noch in Dänemark Anspruch auf Krankengeld.
Es kommt auch zu Problemen, weil den dänischen Ärzten nicht bekannt ist, dass deutsche Arbeitnehmer immer ein ärztliches Attest für ihren deutschen Arbeitgeber und ihre deutsche Krankenkasse benötigen (3-Tage-Regel beachten). Im Prinzip muss die deutsche Krankenkasse die entsprechende Dokumentation aus Dänemark über die Kommune verlangen, die dann wiederum den Arzt auffordern könnte, ein ärztliches Attest auszustellen.
Endet der Krankengeldbezug aufgrund der 78-Wochenfrist, man spricht dann von Aussteuerung, kann der Pendler Anspruch auf Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit haben nach § 145 SGB III. Bedingung ist, dass das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist.
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