Schulbesuch für Grenzgängerkinder in Dänemark
Grenzgängern stehen im Arbeitsland alle steuerlichen und sozialen Vergünstigungen zu, als ob sie in diesem Land arbeiteten.
Dies ergibt sich aus Artikel 7 (2) der Verordnung EG 492/2011.
Der Europäische Gerichtshof hat reichlich Urteile zu diesem Artikel gefällt und bestimmt, dass der Begriff „steuerliche und soziale Vergünstigung“ sehr weit auszulegen sind.
Das schließt den Schulbesuch für Grenzgängerkinder, von denen ein Elternteil in Dänemark arbeitet, ein. Ebenso schließt es den Schulbesuch und die damit verbundenen staatlichen Zuschüsse an anerkannte Privatschulen mit ein.
Das Königreich Dänemark gewährt entsprechend dieser Rechtslage allen Grenzgängerkindern uneingeschränkten Zugang zum Schulsystem.
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