Scheidung mit internationalem Bezug
Wenn sich Einwohner der Region Sønderjylland-Schleswig scheiden lassen wollen, besteht trotz der immer durchlässiger werdenden Grenze keine Wahlfreiheit, ob diese in Deutschland oder Dänemark durchgeführt werden soll. Deutsches und dänisches Recht legen fest, wer sich im jeweiligen Fall wo scheiden lassen kann. Des Weiteren tragen Internationale Verträge und insbesondere Abkommen der Europäischen Union zur Vereinfachung bei, jedoch gelten viele EU-Verordnungen nicht im Verhältnis zu Dänemark.
Welcher Staat ist zuständig?
Sie können sich in Deutschland scheiden lassen, wenn
- Ihr Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschließung war oder
- Sie und Ihr Ehegatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben oder
- Ihr Ehegatte Staatenloser mit gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland war oder
- einer von Ihnen beiden seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
Sie können sich in Dänemark scheiden lassen, wenn
- Ihr Ehegatte seinen Wohnsitz in Dänemark hat oder
- Sie selbst Ihren Wohnsitz in Dänemark haben und entweder in den letzten beiden Jahren oder zu einem früheren Zeitpunkt dort gewohnt haben oder
- Sie die dänische Staatsbürgerschaft besitzen und nachweisen können, dass Sie in dem Staat, in dem Sie ihren Wohnsitz haben, keinen Scheidungsantrag stellen können oder
- Sie und Ihr Ehegatte dänische Staatsbürger sind und Ihr Ehegatte damit einverstanden ist, dass der Scheidungsantrag in Dänemark gestellt wird oder
- in den letzten fünf Jahren eine Separation in Dänemark erfolgt ist.
Sie können die Scheidung bei einem deutschen Gericht beantragen, wenn
- Sie und Ihr Ehegatte Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben oder
- Sie und Ihr Ehegatte zuletzt Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten, sofern einer von Ihnen beiden dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
- Ihr Ehegatte als Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat oder im Fall eines gemeinsamen Antrags einer von Ihnen beiden seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat oder
- Sie als Antragstellerin Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und sich dort seit mindestens einem Jahr vor der Antragstellung aufgehalten haben oder
- Sie als Antragstellerin Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und sich dort seit mindestens sechs Monaten vor der Antragstellung aufgehalten haben und deutsche Staatsbürgerin sind oder
- Sie und Ihr Ehegatte die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Ja, für die Zuständigkeit spielt es eine Rolle, in welchem Staat zuerst ein Antrag gestellt wurde. Wenn es rechtlich möglich ist, einen Scheidungsantrag entweder in Staat A oder in Staat B zu stellen, schließt ein in Staat A durch einen Ehegatten gestellter Antrag aus, dass der andere Ehegatte veranlassen kann, dass ein Gericht in Staat B sich mit der Sache befasst. Ist ein Scheidungsantrag bei dem Gericht eines Staates gestellt, spricht man von Rechtshängigkeit. Ob z.B. die Rechtshängigkeit in Dänemark ein deutsches Verfahren ausschließt, hängt davon ab, inwieweit das dänische Urteil in Deutschland anerkannt werden würde. Stellt das deutsche Gericht die Prognose, dass das dänische Urteil in Deutschland anerkannt werden würde, setzt es das Verfahren aus.
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