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Deutsche Reisedokumente

Reisen nach Dänemark und in andere Schengenländer

Deutschland ist wie andere Länder Teil des Schengenraumes. Auch im Schengenraum muss man immer seine Staatsbürgerschaft und seine Identität nachweisen können, weshalb man grundsätzlich gültige Ausweispapiere mit sich führen sollte.

Für Dänen, die in Deutschland wohnen und Deutsche, die in Dänemark wohnen, sind gültige Pässe/Personalausweise unabdingbar.

Reist man außerhalb des Schengenraumes, sollte man sich über die Ausweis- und Reisebestimmungen gründlich informieren.

Der Personalausweis

Der Personalausweis ist für alle deutschen Staatsbürger spätestens mit Erreichen des 16. Lebensalters zu beantragen. Auch Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren können auf Wunsch der Eltern einen Personalausweis beantragen. Bei der Erstausstellung des Ausweises sind folgende Dokumente beim Bürgeramt vorzulegen: 

  • Alter Kinderausweis, Kinderreisepass oder Geburtsurkunde und
  • Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und
  • Sorgerechtsnachweis bei nur einem Erziehungsberechtigten

Außerdem ist ein beometrietaugliches Lichtbild mitzubringen, das den internationalen Standards entspricht. 

Der Personalausweis ist an die Vorgaben der Verordnung (EU) 2019/1157 angepasst. Die Abgabe von Fingerabdrücken ist beim Personalausweis verpflichtend. Kinder unter sechs Jahren müssen keine Fingerabdrücke bei der Reisepass- oder Personalausweisbeantragung abgeben.

Der Ausweis hat eine Gültigkeit von 6 Jahren für alle Personalausweise, die an Personen unter 24 Jahren ausgestellt werden. Ausgestellte Ausweise an Personen, die älter als 24 Jahre sind, haben eine Gültigkeit von 10 Jahren. Zur Ausstellung des Ausweises fallen Gebühren an.

Die Online-Ausweisfunktion (eID)
Die Online-Ausweisfunktion (eID) ist Bestandteil des Personalausweises. Mit dieser Funktion hat man die Möglichkeit sich online gegenüber Behörden oder Geschäftspartnern ausweisen. Das elektronische Ausweisen wird durch einen Chip in der Ausweiskarte ermöglicht. Die im Chip gespeicherten Informationen sind vor unautorisiertem Zugriff geschützt.

Einreise mit Personalausweis
Die Einreise nur mit dem Personalausweis ist in folgenden Ländern gestattet:
Belgien, Bosnien und Herzegowina, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich (auch in den Überseedepartements), Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Lichtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien (hier wird aber ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand aufkommen), Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowenien, Slowakei, Spanien, die Tschechische Republik, Türkei, Ungarn und Zypern.

Ausgabe des Personalausweises bei Wohnsitz im Ausland
Einen Personalausweis können auch Personen ohne Wohnsitz in Deutschland beantragen.

Der Reisepass

Bei Reisen in viele Länder der Erde wird ein Reisepass benötigt. In welchen Ländern er benötigt wird, können Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes nachlesen. Beim Anklicken des Links unter diesem Text gelangen Sie direkt zu der Homepage des Auswärtigen Amtes.

www.auswaertiges-amt.de

Der Reisepass ist mit einem Chip versehen, auf dem personen- und dokumentenbezogene sowie biometrische Daten gespeichert sind. Diese sind nur mit speziellen Lesegeräten und ausdrücklicher Berechtigung auslesbar.

Ausgestellt wird der Reisepass im Regelfall an Personen ab 12 Jahren (siehe Abschnitt Kinderreisepass). 
Bei der Beantragung des Reisepasses sind folgende Dokumente mitzubringen:

  • alter Reisepass, Kinderreisepass, Kinderausweis (wenn vorhanden) oder
  • Personalausweis (bei Erstbeantragung) oder
  • Geburtsurkunde
  • ein Lichtbild nach internationalen Standards

Nach der Ausstellung hat das Dokument eine Gültigkeit von 10 Jahren bei Personen die das 24. Lebensjahr vollendet haben, bei Personen die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 6 Jahre. 

Falls ein Reisepass umgehend benötigt wird und die Bearbeitungszeit von 3-4 Wochen nicht abgewartet werden kann, besteht die Möglichkeit einen Expresspass zu erstellen.

Der vorläufige Reisepass
Bei kurzfristigem Bedarf eines Reisepasses kann ein vorläufiger Reisepass ausgestellt werden. Zur Beantragung sind die gleichen Unterlagen erforderlich, die auch bei Beantragung der regulären Reisepässe notwendig sind. Zusätzlich muss ein Beleg (z.B. Flugticket) erbracht werden, der die Dringlichkeit des Antrages beweist. Nach Bezahlung einer Gebühr kann der Reisepass dann sofort mitgenommen werden. Jedoch besitzt dieser vorläufige Reisepass nur eine Gültigkeit von einem Jahr.

Der Kinderreisepass
Der Kinderreisepass wurde zum 01.01. 2024 abgeschafft. Kinder erhalten einen ganz normalen Pass.

Ausstellung von Ausweisdokumenten für im Ausland lebende Deutsche

Wenn der Hauptwohnsitz eines deutschen Staatsbürgers im Ausland ist, ist eine Beantragung von auslaufenden Passdokumenten bei deutschen Auslandsvertretungen notwendig. Zuständig für die Beantragung und Ausstellung ist diejenige deutsche Auslandsvertretung, in deren Amtsbezirk sich die jeweilige Person dauerhaft aufhält. Die Internetseiten des Auswärtigen Amtes geben Auskunft welche Auslandsvertretung zuständig ist. 

Zur Beantragung von Ausweisdokumenten müssen Fingerabdrücke genommen werden. Bislang hat nur die deutsche Botschaft in Kopenhagen die technischen Voraussetzungen. Die Möglichkeit, in einer der grenznahen innerdeutschen Passbehörden (Flensburg, Harrislee, Südtondern) einen Pass zu beantragen, bleibt jedoch weiterhin gegeben. In diesem Fall entsteht Ihnen allerdings aufgrund der örtlichen Unzuständigkeit eine erhöhte Gebühr. Rufen Sie auf jeden Fall vorher die innerdeutsche Behörde an, bei der Sie ggf. den Pass beantragen wollen.

Weitere Informationen auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes. Beim Anklicken des Links unter diesem Text, gelangen Sie direkt zur Homepage des Konsularischen Service des Auswärtigen Amtes.

www.konsularinfo.diplo.de

Reisedokumente für Schulklassen

Führt eine Schulwanderung oder Schulfahrt ins Ausland, müssen alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Besitz gültiger Reisedokumente und zur Einreise in das betreffende Land berechtigt sein. Dies gilt auch für einen nur kurzfristigen Grenzübertritt bei einer Tageswanderung im grenznahen Bereich. Für Schülerinnen und Schüler an allgemeinbildenden Schulen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und die weder über einen Pass noch andere zum Grenzübertritt berechtigende Ausweispapiere verfügen, kann das für sie zuständige Ausländeramt eine "Schülersammelliste nach § 4 Abs. 1 Ziffer 6 der Verordnung zur Durchführung des Zuwanderungsgesetzes" als gemeinsames Reisedokument ausstellen. Die Schülersammelliste gilt für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nicht für das übrige Ausland, so z. B. auch nicht für die Schweiz und Liechtenstein. Die Schülersammelliste, die als Passersatzpapier in Ausführung eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union über Reiseerleichterungen für Klassenfahrten ausgestellt wird, schließt das Recht zum zeitlich begrenzten Aufenthalt in den Staaten der Europäischen Union ein. Ein zusätzliches Visum ist nicht erforderlich. 

Amtliche Pässe

Zurzeit werden zwei Arten von amtlichen Pässen ausgegeben. Dies sind der Diplomatenpass und der Dienstpass, beide Passarten gibt es auch als vorläufige Variante. Diplomatenpässe werden nur an Diplomaten, sowie an hochrangige Amts- und Mandatsträger ausgegeben. Dienstpässe werden an Reisende im staatlichen Auftrag ausgegeben, die jedoch keine politische Funktion ausüben oder nicht Diplomaten sind. Der Nutzen für Passinhaber dieser Pässe besteht darin, dass sie bei Reisen in Länder für die ein Visum benötigt wird davon befreit sind. Amtliche Pässe werden vom Auswärtigen Amt zur Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben ausgestellt. Ein persönliches Erscheinen zur Beantragung kann vom Passbewerber verlangt werden. Es wird jedoch nur in seltenen Fällen praktiziert, da meistens die Behörde, wo der Passantragssteller arbeitet, die notwendigen Unterlagen einreicht. Gültig sind die amtlichen Pässe bis zum Ende der dienstlichen Aufgabe, jedoch nie länger als 10 Jahre.

Weitere Informationen finden Sie beim Anklicken des Links unter diesem Text. Sie gelangen direkt zu der Homepage des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat.

www.bmi.bund.de

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