Schulbesuch für Grenzpendlerkinder
Grenzgängern stehen im Arbeitsland alle steuerlichen und sozialen Vergünstigungen zu, als ob sie in diesem Land wohnten.
Dies ergibt sich aus Artikel 7 (2) der Verordnung EG 492/2011.
Der Europäische Gerichtshof hat reichlich Urteile zu diesem Artikel gefällt und bestimmt, dass der Begriff „steuerliche und soziale Vergünstigung“ sehr weit auszulegen sind.
Das schließt den Schulbesuch für Grenzgängerkinder, von denen mindestens ein Elternteil in Deutschland arbeitet, ein. Ebenso schließt es den Schulbesuch und die damit verbundenen staatlichen Zuschüsse an anerkannte Privatschulen mit ein.
Das Land Schleswig-Holstein hat hier eine andere Rechtsauffassung.
Ungeachtet dessen hat das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein dem Regionskontor & Infocenter der Region Sønderjylland-Schleswig mitgeteilt, dass es ohne Anerkennung einer Rechtspflicht den Schulbesuch von Grenzgängerkindern, die in Dänemark wohnen und bei denen mindestens ein Elternteil in Schleswig-Holstein arbeitet, grundsätzlich ermöglichen wird. Dies gilt für alle öffentlichen Schulen sowie für die Schulen der dänischen Minderheit.
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