Vermummungsverbot
In Deutschland ergibt sich ein Vermummungsverbot aus der Gestzgebung nur für Versammlungen und Aufzüge. Genau wie in Dänemark sind die Bedeckung des Gesichtes zum Zwecke der Verhinderung der Identitätsfeststellung sowie das Mitführen von dazu geeigneten Bekleidungsstücken verboten.
Zusätzlich greift § 23 StVO (Straßenverkehrsordnung) der besagt:
Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Natürlich gilt dies nicht für Schutzhelme und Schutzbekleidung für Krafträder.
Quelle: Versammlungsgesetz § 17a
Straßenverkehrsordnung § 23 (StVO)
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