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Dänischer Arbeitgeber – Sozialversicherung in Deutschland

Ein in Dänemark ansässiger Arbeitgeber muss in manchen Fällen Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland zahlen. Dies ist der Fall, wenn die DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland, www.dvka.de) entschieden hat, dass die deutschen Rechtsvorschriften zur Sozialversicherung gelten. Dies gilt z.B., wenn der Arbeitnehmer in Deutschland wohnt und einen wesentlichen Teil der Arbeit in Deutschland ausführt. (Siehe auch link: Sozialversicherung, Anwendbares Recht, Arbeiten in zwei Ländern) In Deutschland sind die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung grundsätzlich an die gesetzliche Krankenkasse zu entrichten, bei der der Arbeitnehmer versichert ist. Die gesetzliche Krankenkasse können Arbeitnehmer frei wählen.

Die Beiträge zur Unfallversicherung zahlt der Arbeitgeber an den zuständigen Unfallversicherungsträger, im Regelfall eine Berufsgenossenschaft, es könnte aber auch ein anderer Träger in Frage kommen. Die zuständige Stelle erfährt man unter www.dguv.de bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung.

Handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung, auch Mini-Job genannt, ist die Minijobzentrale zuständig (www.minijobzentrale.de)

Für die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Sozialversicherung anmelden. Wenn der Arbeitgeber selbst keinen Sitz in Deutschland hat, muss er zu diesem Zwecke einen in Deutschland ansässigen Bevollmächtigten bestellen (gilt seit 01.01.2021). Diesem obliegt die Verpflichtung, die Meldungen zur Sozialversicherung vorzunehmen und die entsprechenden Entgeltunterlagen in deutscher Sprache zu führen und aufzubewahren.

Das Europäische Gemeinschaftsrecht sieht die Möglichkeit ausdrücklich vor, dass der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer eine schriftliche Vereinbarung schließt, mit der der Arbeitnehmer die Pflichten zum Abführen der Sozialversicherungsbeiträge übernimmt. Diese Vereinbarung ist den Einzugsstellen vorlegen. Der Arbeitgeber haftet jedoch immer letztendlich für die Bezahlung der Beiträge und muss auch in diesem Falle einen Beauftragten bestellen.

Da der Arbeitnehmer den Anforderungen zu umfangreichen Aufzeichnungen und elektronischen Meldungen zur Sozialversicherung im Regelfall nicht entsprechen kann, ist in diesem Falle immer die Beauftragung eines Entgeltabrechnungsbüros oder eines Steuerberaters zu empfehlen.

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