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Erklärung zu Corona-Nachweis-Regeln


19.11.2021


 Aufgrund geänderter Regelungen in Deutschland werden im Folgenden die gebräuchlichen Begrifflichkeiten und Abkürzungen erklärt. Die jeweils aktuellen Regelungen und Verordnungen findet man unter folgendem Link:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen.html

 

Für das Land Schleswig-Holstein:
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/_documents/teaser_erlasse.html

Die folgenden Erklärungen sollen einen kurzen Überblick über die Bedeutung und die Voraussetzungen für die verschiedenen Nachweisregelungen in Deutschland und Dänemark geben.

Beachten Sie bitte, dass wir keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen, da die Regeln sich laufend und kurzfristig ändern. Wir sind jedoch stets um eine zeitnahe Aktualisierung bemüht.

Da die Gültigkeitsdauer der Tests in den verschiedenen Bundesländern, Kreisen, Städten, usw. sehr unterschiedlich sein kann, geben wir in Bezug auf die Regeln in Deutschland nur eine Orientierung ohne Angaben zur Gültigkeitsdauer.

 

Deutschland

1G:

Die 1G-Regelung ist noch nicht deutlich definiert und bedeutet entweder, dass nur ein Impfnachweis oder nur ein negativer Test (PCR oder Antigenschnelltest) als Nachweis genügt.

 

2G:

Die 2G-Regelung sieht vor, dass entweder ein Genesenen- oder Impfnachweis vorgezeigt werden muss.

 

2G Plus:
2G Plus steht dafür, dass zusätzlich zum Genesenen- oder Impfnachweis ein negativer Test vorgewiesen werden muss.

 

3G:
Die 3G-Regelung bedeutet es muss ein negativer Test (PCR oder Antigenschnelltest), Genesenen- oder Impfnachweis vorgelegt werden.

 

3G Plus:

Die 3G Plus-Regelung steht dafür, dass nicht Geimpfte und Genesene einen PCR-Test als Nachweis benötigen (ein Antigenschnelltest reicht somit nicht aus).

 

Quelle: https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/coronavirus-regelungen-bundeslaender-101.html

 

 

Dänemark

„Coronapas“:

Digitaler oder physischer Nachweis über Impfung, Genesung oder negative Testung.

 

Für den Nachweis im Inland, z.B. für Restaurantbesuche, kulturelle Veranstaltungen usw., muss Folgendes erfüllt sein:

  • Impfung: Der Coronapass ist ab dem 14. Tag nach der ersten Impfdosis gültig. Bei einer Impfung die zwei Impfdosen benötigt, muss die zweite Impfdosis spätestens 42 Tage nach der ersten gegeben werden, damit der Coronapass seine Gültigkeit behält. Eine vollständige Impfung ist 12 Monate gültig.
  • Genesung: Es wird ein positives PCR-Testergebnis verlangt, dass mindestens 14 Tage und maximal 6 Monate alt ist.
  • Negativer Test: Für PCR-Tests gilt, dass dieser maximal 96 Stunden alt sein darf. Ein Antigenschnelltest darf maximal 72 Stunden alt sein.

 

Quelle: https://coronasmitte.dk/raad-og-regler/coronapas

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