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Corona-Sonderregeln zur Sozialversicherung bei Homeoffice jetzt doch verlängert bis 31.12.2022


20.06.2022


 

Aufgrund des Lockdowns wegen Corona und des damit einhergehenden Arbeitens im Homeoffice hatte die EU-Kommission Sonderregeln zur Sozialversicherung empfohlen, der die Mitgliedsstaaten gefolgt sind.
Somit wurde auch zwischen Dänemark und Deutschland eine Sondervereinbarung getroffen, dass die anwendbaren Rechtsvorschriften zur Sozialversicherung sich nicht ändern sollten, wenn die Arbeit im Homeoffice allein Corona geschuldet ist.
Bei Arbeitsverhältnissen, für die eine Bescheinigung A1 mit entsprechender Entscheidung aufgrund Arbeitens in zwei Ländern bereits vorher ausgestellt wurde, sollte sich ebenfalls nichts ändern, wenn Änderungen des Arbeitsmusters allein Corona geschuldet waren.
Somit verblieb die Sozialversicherung im Arbeitsland, auch wenn im Wohnland mindestens 25% gearbeitet wurde.

Diese Absprache sollte am 30.06.2022 endgültig enden, wie wir in einer vorherigen Meldung veröffentlicht hatten. Diese Frist wurde nun bis 31.12.2022 verlängert. Danach soll die Regelung endgültig auslaufen.

Ab dann gelten die allgemeinen Vorschriften des Artikel 13 der europäischen Verordnung 883/2004, wonach man im Wohnland sozialversichert wird, wenn man mindestens 25% der Arbeitszeit im Wohnland arbeitet.

Da sich die Arbeit im Homeoffice während der Coronapandemie bewährt hat, viele „auf den Geschmack“ gekommen sind und auch andere Vorteile sich ergeben, werden wohl viele die vermehrte Arbeit im Homeoffice fortsetzen wollen. In diesem Fall muss man sehr genau darauf achten, welche Veränderungen sich für die Sozialversicherung ergeben und ob Arbeitnehmer und Arbeitgeber dies möchten. In jedem Falle ist eine Bescheinigung A1 zu beantragen. Zuständig ist in Deutschland die DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland) www.dvka.de und in Dänemark Udbetaling Danmark-International Social Sikring www.borger.dk. Die Bescheinigung ist im Wohnland zu beantragen.

Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes sind von der Regel nicht betroffen, für sie gilt eine Sonderregel der VO 883/2004. Sie sind in dem Land sozialversichert, in dem ihre Anstellungsbehörde ihren Sitz hat, egal wo sie die Arbeit ausführen. Dies ist der sogenannten „Beamtenregel“ der Verordnung geschuldet. Dänemark und Deutschland haben in diesem Falle alle öffentlich Bediensteten unter diese Regel gestellt. Entscheidend ist allein die Rechtsform des Arbeitgebers.
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