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Abschaffung der Roaminggebühr


31.05.2017


Momentan wird in den Medien viel über die kommende Abschaffung der Roaminggebühren ab dem 15. Juni 2017 berichtet. Auch wenn es in den Medien oft so dargestellt wird, als würde die Abschaffung der Roaminggebühren für alle Mobilfunknutzer in der EU gelten, gibt es einige Einschränkungen für bestimmte Nutzergruppen. Die neue Regelung ist in erster Linie für Touristen von Vorteil, da sie fortan bei Reisen ins EU – Ausland die gleichen Preise wie im Inland für die Nutzung des Mobiltelefons zahlen. Bei Verträgen mit großen Datenvolumina, kann der Mobilfunkanbieter allerdings die Nutzung begrenzen.

Wer sich regelmäßig aus beruflichen oder privaten Gründen im EU – Ausland aufhält, kann unter Umständen nicht von der neuen Regelung profitieren. Die Nutzung des Mobiltelefons im EU – Ausland darf nämlich eine „normale“ Nutzung (sogenannte Fair-Use-Grenze) nicht überschreiten. So soll der Missbrauch und die dauerhafte Nutzung der Regelung verhindert werden. In welchem Rahmen die Auslandsnutzung als normal oder auch angemessen betrachtet wird, legt der Mobilfunkanbieter im Vertrag mit dem Kunden fest. Die Telekom Deutschland GmbH hat bereits für einige Ihrer aktuellen Verträge in bestimmten Tarifen eine Fair-Use-Policy festgelegt, die besagt das die Nutzung im Ausland 1.000 Gesprächsminuten, 1.000 SMS und das im Vertrag festgelegte Inlandsdatenvolumen, nicht überschreiten darf.
Der dänische Mobilfunkanbieter Telenor bietet in einigen seiner Verträge das sogenannte Roam Away an, welches eingehende und abgehende Telefonate und sms im EU-Ausland zum Nulltarif bietet, Sondernummern sind jedoch ausgeschlossen. Das im Vertrag festgelegte Datenvolumen kann bei Roam Away auch im EU-Ausland wie gewohnt genutzt werden, jedoch darf die Grenze von maximal 10 GB per SIM-Karte per Rechnungszeitraum, nicht überschritten werden. Telenor behält sich außerdem vor, bei einer Nutzung des Mobiltelefons im EU-Ausland von mehr als 30 zusammenhängenden Tagen, die Roam Away Option zu sperren, bis der Kunde das Mobiltelefon wieder für mindestens 7 zusammenhängende Tage im Inland nutzt. Der Mobilfunkanbieter kann bei Überschreitung der vertraglich festgelegten Fair-Use-Grenze, solange Roaminggebühren verlangen, bis der Kunde wieder eine angemessene Nutzung vorweist. Außerdem kann der Mobilfunkanbieter zur Kontrolle des Nutzungsverhaltens Nachweise über die Nutzung im In- und Ausland vom Kunden verlangen.
Die neue Roamingregelung ist somit nicht grundsätzlich für alle Personen die sich regelmäßig im EU-Ausland aufhalten nutzbar, da diese die Fair-Use-Grenze überschreiten können.
Der Mobilfunkanbieter hat außerdem die Möglichkeit Roaminggebühren für einen Zeitraum von 12 Monaten zu erheben, wenn dieser in einem Antrag an die nationale Regulierungsbehörde (in Deutschland: Bundesnetzagentur, in Dänemark: Energistyrelsen) belegen kann, dass er die Kosten für die Bereitstellung des Roamings nicht decken kann und somit sein inländisches Entgeltmodell gefährdet ist.

Generell obliegt es dem Mobilfunkanbieter ob und in welchem Umfang er Gebrauch von den oben genannten Ausnahmeregelungen machen möchte. Die Mobilfunkanbieter haben außerdem die Möglichkeit Verträge ganz ohne Roaming oder mit Roaming in eingeschränktem Umfang anzubieten, die somit nur im Inland oder nur in begrenztem Umfang im EU-Ausland genutzt werden können. Die Mobilfunkanbieter sind nämlich nicht dazu verpflichtet Roaming innerhalb der EU anzubieten. Es ist daher ratsam sich vor einem Aufenthalt im EU-Ausland oder bei Abschluss eines neuen Vertrages bei seinem Mobilfunkanbieter über die geltenden Regeln und Preise informieren, da diese von vielen individuellen Faktoren abhängig sind.

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