Dänemark ändert Rechtspraxis bei der Berechnung der Folkepension
31.08.2021
Von einer neuen Rechtspraxis der dänischen Rentenberechnung sind alle Bezieher dänischer Folkepension betroffen, die mit einem Bezieher deutscher Rente oder Pension zusammenleben, sowohl in Dänemark, als auch in Deutschland.
Die dänische Beschwerdestelle „Ankestyrelsen“ hat eine Grundsatzentscheidung revidiert, was dazu führt, dass manchen Beziehern dänischer Folkepension mehr Geld zusteht.
Da es sich bei der dänischen Folkepension um eine „Sozialpension“ handelt, die aus einem Grundbetrag und einer personenbezogenen Zulage besteht, ist diese abhängig vom Einkommen des Hausstandes. Renten aus der deutschen Rentenversicherung und Beamtenpensionen aus staatlichen Systemen werden der dänischen Rente gleichgestellt.
Beim Einkommen des Lebenspartners wurden diese aufgrund einer Grundsatzentscheidung von Ankestyrelsen (P-04-01) nur dann einer dänischen Folkepension gleichgestellt, wenn dieser Lebenspartner selbst eine dänische Folkepension erhielt. Dies galt auch für Hinterbliebenenrenten, bei deren Anrechnung der „Hinterlasser“ dieser Versorgung betrachtet wurde. Wird mit Einkommen neben der Folkepension ein bestimmter Freibetrag überschritten, kommt es zur Kürzung der Zulage, bei sehr hohen Einkommen auch zum Wegfall des Grundbetrages.
Ankestyrelsen kam nun zu dem Schluss, dass diese Praxis nicht mit EU-Recht vereinbar ist.
Udbetaling Danmark schreibt grundsätzlich alle Betroffenen an. Man kann aber nicht ausschließen, dass manche Betroffenen nicht erreicht werden.
Es ist wichtig, sich umgehend, vor dem 31.12.2021, mit Udbetaling Danmark in Verbindung zu setzen. Die Entscheidung greift nämlich drei Jahre rückwirkend und am 31.12.2021 endet die Verjährungsfrist für ein weiteres Jahr.
Bei Fragen steht das Regionskontor & Infocenter gerne zur Verfügung.