Anerkennung ausländischer Hauptuntersuchung
Deutschland
In Deutschland stellt sich die Frage nach der Hauptuntersuchung, vielfach vereinfacht „TÜV“ genannt nach der ursprünglichen Untersuchungsbhörde, entweder, wenn man gerade von Dänemark zugezogen ist oder aus Dänemark ein Kraftfahrzeug gekauft hat und dieses zulassen möchte.
In Deutschland wird die dänische Hauptuntersuchung, „bilinspektion“ genannt, grundsätzlich so anerkannt, als ob sie in Deutschland durchgeführt worden sei. Werden damit die Untersuchungsfristen nach StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) eingehalten, braucht keine erneute Hauptuntersuchung mehr durchgeführt werden (Fristen zwischen den Hauptuntersuchungen). Neufahrzeuge benötigen ebenfalls keine Hauptuntersuchung.
Rechtsquellen:
Richtlinie 2014/45 Artikel 8 Absatz 3
§ 7 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Anlage VIII Abschnitt 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Dänemark
In Dänemark stellt sich die Frage nach der Hauptuntersuchung, vielfach vereinfacht „bilinspektion“ oder „syn“ genannt, entweder, wenn man gerade von Deutschland zugezogen ist oder in Deutschland ein Kraftfahrzeug gekauft hat und dieses zulassen möchte.
Dänemark erkennt bei Ummeldung eines Kraftfahrzeuges nach Umzug oder Import die deutsche Hauptuntersuchung so an, als sei sie in Dänemark durchgeführt worden. Der original Untersuchungsbericht muss vorliegen. Dennoch muss in diesem Falle eine sogenannte „toldsyn“, also eine „Zollbegutachtung“ durchgeführt werden, da diese zur Festsetzung der Zulassungssteuer (Registreringsafgift) notwendig und vorgeschrieben ist. Neufahrzeuge benötigen ebenfalls keine Hauptuntersuchung, obschon dieser Fall in der Praxis eher nicht vorkommt.
Hauptuntersuchung im Nachbarland
Die Möglichkeit, ein bereits zugelassenes Fahrzeug im Nachbarland zur Hauptuntersuchung vorzustellen, besteht nicht.
Rechtsquellen:
Richtlinie 2014/45 Artikel 8 Absatz 3
Bekendtgørelse om godkendelse og syn af køretøjer, BEK nr. 1684 af 23/11/2020.
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