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Energiepreispauschale wird ausgezahlt


15.08.2022


 

Der Bundesrat hat am 20. Mai 2022 Entlastungsmaßnahmen für Bürgerinnen und Bürger beschlossen, darunter die Einführung der Energiepreispauschale in Höhe von 300 €. Diese kommt im September durch den Arbeitgeber zur Auszahlung.

Die Energiepreispauschale wird an Bürger gezahlt, die nach § 1 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes unbeschränkt steuerpflichtig sind, d.h., die in Deutschland wohnen und bestimmte Einkünfte haben, darunter Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, wie es typisch für Grenzpendler ist.

Grenzpendler aus Dänemark haben grundsätzlich keinen Anspruch auf die Pauschale, da sie eventuell nur beschränkt steuerpflichtig sind oder unbeschränkt steuerpflichtig auf Antrag, was ebenfalls nicht zur Anspruchsberechtigung führt.

Grenzpendler von Deutschland nach Dänemark erfüllen die Anspruchsvoraussetzung. Da sie aber keinen deutschen Arbeitgeber haben, der die Energiepreispauschale auszahlen kann, erfolgt die Auszahlung über die Einkommensteuerveranlagung für das Steuerjahr 2022, also in 2023. Der Anspruch selbst entsteht am 01.09.2022.

Wer vom Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung hat und die Energiepreispauschale möchte, muss somit eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 abgeben.

Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig.

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